Hundehaltung
Aus gegebenem Anlass müssen wir erneut darauf hinweisen, dass sich in letzter Zeit die Beschwerden von Spaziergängern, Radfahrern, Grundstückseigentümer und Jagdpächter häufen, in dem über Gefährdung und Belästigung durch freilaufende Hunde und durch Verunreinigungen von Hundekot auf öffentlicher Fläche berichtet wird.
Die Verschmutzung durch Hundekot auf Straßen, Wegen, Plätzen, öffentlichen Grünanlagen und sogar auf Parkplätzen gehen zu Lasten der Allgemeinheit und zeugen nicht von Verantwortungsbewusstsein gegenüber Mitmenschen und dem Tier. Nicht selten kommt es hierzu zu Konfrontationen zwischen Hundehaltern und anderen Mitbürgern.
Derartige Spannungen können nach unserer Auffassung vermieden werden, wenn man sich als Hundehalter an § 12 und § 13 der Polizeiverordnung der Stadt Schopfheim hält. Man sollte diese Regeln beachten, damit das Zusammenleben zwischen Menschen und Hunden funktioniert.
Hier die wichtigsten Regeln:
- Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird oder durch anhaltende Laute sowie Geruch mehr als den Umständen nach unvermeidbar gestört oder erheblich belästigt wird.
- Hunde sind so zu halten, dass sie nicht streunen, d.h. sie dürfen nicht ohne Begleitung eine Person, die auf das Tier jederzeit einwirken kann, frei herumlaufen. Freilaufende Hunde dürfen niemanden erheblich belästigen oder gefährden.
- An folgenden Örtlichkeiten sind Hunde an der kurzen (nicht ausrollbaren) Leine zu führen:
a) im Innenbereich ( §§ 30-34 Baugesetzbuch) auf öffentlichen Straßen und Gehwegen, sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen.
b) im Außenbereich auf Gehwegen, die auch für Radfahrer freigegeben sind;
c) auf Radwegen
d) sowie auf dem Fußweg am Friedhof Langenau (Lgb.Nr.: 26/1) und auf den Wegen im Gewann Müschelen (LgNr.: 754+776+1863). - Hunde, die zum Belästigen von Menschen neigen oder die sonst bösartig sind, müssen außerhalb der Wohnung des für die Beaufsichtigung Verantwortlichen
mit einem am Halsband befestigten, nicht abzustreifenden und das Beißen wirksam verhindernden Maulkorb versehen sein und an der kurzen (nicht ausrollbaren) Leine geführt werden. Die Vorschriften der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde bleiben hierbei unberührt. - Auf Kinderspielplätzen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.
- Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün-und Erholungsanlagen, auf Feldwegen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich, in Hundetüten, zu beseitigen und sachgerecht zu entsorgen. Diese Tüten sind zu verschließen. Die Hundetüten werden kostenlos im Stadtbüro der Stadt Schopfheim ausgegeben.
- Hunde sind auf dem Platz des Wochenmarktes nicht erlaubt; ausgenommen sind Blindenhunde.
- Wenn Hunde frei herumlaufen ist zu beachten, dass dieser fremde Personen nicht anspringt bzw. gefährdet. Je nach Vorfall kann daraufhin eine Einstufung des Hundes als gefährlicher Hund (§ 2 PolVOgH – Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde) erfolgen.
- Das gängige „Querfeldeinlaufen“ ist daher während der Nutzungszeit weder von den Hundehaltern und demzufolge auch nicht durch die von der Leine gelassenen Hunde zulässig.
Wir wollen ausdrücklich darauf hinweisen, dass Verstöße eine Ordnungswidrigkeit darstellen und gemäß der Wochenmarktsatzung und der Polizeiverordnung der Stadt Schopfheim mit einer Geldbuße geahndet werden können.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.