Öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift
Mit der öffentlichen Beglaubigung einer Unterschrift wird bestätigt,
- von welcher Person die Unterschrift stammt
- dass die Unterschrift echt ist
- dass die Unterschrift vor der/dem Mitarbeitenden vollzogen oder anerkannt wurde
Eine Unterschrift wird nur dann öffentlich beglaubigt, wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. In anderen Fällen kommt möglicherweise eine amtliche Beglaubigung in Betracht.
Hinweis: Eine öffentliche Unterschriftsbeglaubigung ist nur mit Termin und vorheriger Absprache möglich.
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Kulturbeauftragter
Sie benötigen eine gesetzlich vorgesehene öffentlich beglaubigte Unterschrift auf einem entsprechenden Schriftstück für folgende Bereiche:
- Vereinswesen (Anmeldung bzw. Löschung im Vereinsregister sowie Vorstands- und Satzungsänderungen)
- Grundbuchwesen (z.B. Bestellung einer Grundschuld ohne Unterwerfungsklausel, Löschung einer Grundschuld/Hypothek, Verwalterbestellung oder -zustimmung, Genehmigungserklärungen)
Beachten Sie bitte, dass Handelsregisteranmeldungen sowie Urkunden und Schriftstücke, die zur Verwendung im Ausland bestimmt sind, nur von einem Notar beglaubigt werden dürfen.
Sie müssen bei der zuständigen Stelle unter Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses in Gegenwart des Mitarbeiters/ der Mitarbeiterin auf dem von Ihnen mitgebrachten Schriftstück unterschreiben.
Anschließend wird unter Ihrer Unterschrift ein Beglaubigungsvermerk angebracht.
- Originalschriftstück, auf welchem unterschrieben werden muss
- Gültiges Ausweisdokument
- ggf. Freistellungsbescheid (bei gemeinnützigen Vereinen zur Gebührenbefreiung)
Die Kosten richten sich nach der Gebührentabelle des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG).
Für gemeinnützige Vereine sind öffentliche Unterschriftsbeglaubigungen gem. § 7 des Landesjustizkostengesetzes (LJKG) gebührenfrei. Als Nachweis muss der Freistellungsbescheid des Finanzamtes vorgelegt werden.
§ 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Öffentliche Beglaubigung
§ 68 Beurkundungsgesetz (BeurkG) i. V. m. § 35 b Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG-BW)
Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)